Heute habe ich vom MFSD eine interessante Email erhalten bzgl Änderung des LuftVO.
Offensichtlich wird vom MFSD schon probiert die Änderung der LuftVO von 2006 anzupassen, damit FPVler von UAVs abgegrenzt werden.
Leider ist für die Verbände das Thema FPV noch sehr neu, daher würde ich euch bitten folgendes einmal durchzulesen und eventuell noch Änderungen einzubringen die wir beim FPV dringend brauchen würden.
Hallo,
die vorgesehene Änderung der LuftVO / LuftVZO entsprechend Datenblatt Nr. 16/12183 betrifft auch den Modellflug. Die beabsichtigten neuen Regelungen in LuftVO § 15a, b), (3) und § 16, b) 7. in Verbindung mit den Begründungen II. zu Artikel 1 schränken den Modellflug unzumutbar ein und machen den Betrieb von Freiflugmodellen (Modelle ohne RC Fernsteuerung) nach den geltenden sportlichen Regeln der FAI unmöglich.
Grundsätzlich begrüßen wir eine Abgrenzung zwischen Flugmodellen nach LuftVG §1, (2), 9. und UAVs nach LuftVG §1, (2), 11.
Insbesondere autonom fliegende UAVs (z. B. eigengesteuerte mittels GPS-Daten) gehören nach unserer Auffassung nicht zu den Flugmodellen.
Bis heute gibt es keine eindeutige allgemeine Definition für Flugmodelle in Abgrenzung zu anderen unbemannten Flugkörpern bzw. Luftfahrzeugen. Die Definition in LuftVZO §1, (1), 8. bezieht sich auf Flugmodelle > 25 Kg und lässt Freiflugmodelle völlig außer acht, da diese keinen Steuerer haben.
In Anbetracht der vorgesehenen Änderungen sollte der Gesetzgeber an geeigneter Stelle in LuftVG oder LuftVO eine Definition einfügen, die für alle Flugmodelle gilt. Die Definition könnte wie folgt lauten:
Flugmodelle sind unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers oder Starters überwiegend zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden.
Dazu folgende Anmerkungen:
a) Das Wort „Starter“ ist eingefügt, um die Freiflugmodelle mit zu erfassen, da diese nicht gesteuert werden und folglich keinen Steuerer haben. Freiflugmodelle haben eine Masse < 5 kg.
b) Die Definition der Sichtweite aus der vorgesehenen Ergänzung LuftVO §15a, b), (3) „Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist“ ist für den Sportbetrieb nicht akzeptabel, da bereits Ferngläser in der Begründung auf Seite 27 zu besonderen optischen Hilfsmittel gezählt werden. Die Sportregeln der FAI schreiben bei Freiflugmodellen die Beobachtung mit Ferngläsern zur genauen Erfassung der Flugzeit vor. Mit der obigen Formulierung wäre ein großer Bereich des internationalen Modellflugsports in Deutschland nicht mehr möglich! Um den Modellflugsport in dieser traditionellen und ursprünglichen Form zu erhalten, sind entweder Ferngläser als übliche optische Hilfsmittel zuzulassen oder die Worte „ohne besondere optische Hilfsmittel“ sind zu streichen.
c) Das Wort „überwiegend“ ersetzt das bisherige Wort „ausschließlich“, da die Abgrenzung zwischen „Sport und Freizeit“ einerseits und „gewerblich“ andererseits nicht eindeutig ist. Es handelt sich in beiden Fällen um die gleichen Luftfahrzeuge, die heute überwiegend fertig oder fast fertig gekauft und nicht mehr vom Anwender selbst gebaut werden. Neben größeren mittelständischen Unternehmen gibt es eine Vielzahl von Kleinherstellern von Flugmodellen und Zubehör für den Sport- und Freizeitbereich. Diese Flugmodelle nebst Zubehör werden erprobt, getestet und auf Veranstaltungen zum Zwecke der Vorstellung und Werbung vorgeflogen. Das ist wohl gewerblich einzustufen und bedarf neu nach LuftVO §15a, b), (3) oder LuftVO §16, (1), 7. grundsätzlich eine Genehmigung. Das ist unnötiger bürokratischer Aufwand, wenn nach Verkauf im nächsten Moment das gleiche unbemannte Luftfahrzeug im Sport- und Freizeiteinsatz genehmigungsfrei geflogen werden darf. Auch ein unterschiedliches Gefährdungspotenzial ist nicht ersichtlich.
d) Auf Seite 28 der Begründungen wird davon ausgegangen, dass allein die Montage einer Kamera aus einem Flugmodell ein gewerbliches UAV macht. Das ist nicht akzeptabel. Auf fast allen Modellfluggeländen gibt es inzwischen Flugmodelle, die temporär mit einer Kamera ohne jede gewerbliche Absicht ausgerüstet sind. Der eigentliche Sport- und Freizeitzweck wird damit nicht verändert, die Möglichkeit von Fotos und Videoaufnahmen ist lediglich ein Nebenprodukt zu privaten Zwecken. Auch das Gefährdungspotenzial wird nur durch Anbringen einer Kamera nicht verändert.
Weiter sind auf Grund von neuen technischen Möglichkeiten neue sportliche Wettbewerbsformen in der Entwicklung, die zum Zwecke der Dokumentation den Einsatz von Kameras am Flugmodell erforderlich machen, z. B. die Dokumentation der Umrundung von Wendepunkten. Die technische Ausrüstung von Flugmodellen, ist gänzlich ungeeignet grundsätzlich einen gewerblichen Einsatz zu vermuten.
Noch ein Punkt:
Die Änderung der LuftVO vom 17.11.2006, §16, (1), 1.
d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,
hat wider Erwarten zu großem bürokratischem Aufwand und damit zu viel Ärger bei den Modellfliegern und Haltern von Flugplätzen / Fluggeländen geführt. Die Genehmigungspraxis der regional zuständigen Behörden ist extrem unterschiedlich, von einfachem „Durchwinken“ bis hin zu Forderungen von aufwendigen Gutachten und Geländeneuzulassung. Außer Aufwand und Ärger bei Behörden und Anwendern hat die Neuregelung von 2006 nichts gebracht. Es wäre sinnvoll, wenn wir bei dieser Gelegenheit darauf hinarbeiten könnten, dass wieder der alte Zustand vor Nov. 2006 eingeführt wird, dass für den Betrieb von Flugmodellen auf Flugplätzen allein die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung ausreichend ist. Dafür wären nur die Worte „ darüber hinaus“ zu streichen.
mit freundlichen Grüßen
Offensichtlich wird vom MFSD schon probiert die Änderung der LuftVO von 2006 anzupassen, damit FPVler von UAVs abgegrenzt werden.
Leider ist für die Verbände das Thema FPV noch sehr neu, daher würde ich euch bitten folgendes einmal durchzulesen und eventuell noch Änderungen einzubringen die wir beim FPV dringend brauchen würden.
Hallo,
die vorgesehene Änderung der LuftVO / LuftVZO entsprechend Datenblatt Nr. 16/12183 betrifft auch den Modellflug. Die beabsichtigten neuen Regelungen in LuftVO § 15a, b), (3) und § 16, b) 7. in Verbindung mit den Begründungen II. zu Artikel 1 schränken den Modellflug unzumutbar ein und machen den Betrieb von Freiflugmodellen (Modelle ohne RC Fernsteuerung) nach den geltenden sportlichen Regeln der FAI unmöglich.
Grundsätzlich begrüßen wir eine Abgrenzung zwischen Flugmodellen nach LuftVG §1, (2), 9. und UAVs nach LuftVG §1, (2), 11.
Insbesondere autonom fliegende UAVs (z. B. eigengesteuerte mittels GPS-Daten) gehören nach unserer Auffassung nicht zu den Flugmodellen.
Bis heute gibt es keine eindeutige allgemeine Definition für Flugmodelle in Abgrenzung zu anderen unbemannten Flugkörpern bzw. Luftfahrzeugen. Die Definition in LuftVZO §1, (1), 8. bezieht sich auf Flugmodelle > 25 Kg und lässt Freiflugmodelle völlig außer acht, da diese keinen Steuerer haben.
In Anbetracht der vorgesehenen Änderungen sollte der Gesetzgeber an geeigneter Stelle in LuftVG oder LuftVO eine Definition einfügen, die für alle Flugmodelle gilt. Die Definition könnte wie folgt lauten:
Flugmodelle sind unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers oder Starters überwiegend zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden.
Dazu folgende Anmerkungen:
a) Das Wort „Starter“ ist eingefügt, um die Freiflugmodelle mit zu erfassen, da diese nicht gesteuert werden und folglich keinen Steuerer haben. Freiflugmodelle haben eine Masse < 5 kg.
b) Die Definition der Sichtweite aus der vorgesehenen Ergänzung LuftVO §15a, b), (3) „Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist“ ist für den Sportbetrieb nicht akzeptabel, da bereits Ferngläser in der Begründung auf Seite 27 zu besonderen optischen Hilfsmittel gezählt werden. Die Sportregeln der FAI schreiben bei Freiflugmodellen die Beobachtung mit Ferngläsern zur genauen Erfassung der Flugzeit vor. Mit der obigen Formulierung wäre ein großer Bereich des internationalen Modellflugsports in Deutschland nicht mehr möglich! Um den Modellflugsport in dieser traditionellen und ursprünglichen Form zu erhalten, sind entweder Ferngläser als übliche optische Hilfsmittel zuzulassen oder die Worte „ohne besondere optische Hilfsmittel“ sind zu streichen.
c) Das Wort „überwiegend“ ersetzt das bisherige Wort „ausschließlich“, da die Abgrenzung zwischen „Sport und Freizeit“ einerseits und „gewerblich“ andererseits nicht eindeutig ist. Es handelt sich in beiden Fällen um die gleichen Luftfahrzeuge, die heute überwiegend fertig oder fast fertig gekauft und nicht mehr vom Anwender selbst gebaut werden. Neben größeren mittelständischen Unternehmen gibt es eine Vielzahl von Kleinherstellern von Flugmodellen und Zubehör für den Sport- und Freizeitbereich. Diese Flugmodelle nebst Zubehör werden erprobt, getestet und auf Veranstaltungen zum Zwecke der Vorstellung und Werbung vorgeflogen. Das ist wohl gewerblich einzustufen und bedarf neu nach LuftVO §15a, b), (3) oder LuftVO §16, (1), 7. grundsätzlich eine Genehmigung. Das ist unnötiger bürokratischer Aufwand, wenn nach Verkauf im nächsten Moment das gleiche unbemannte Luftfahrzeug im Sport- und Freizeiteinsatz genehmigungsfrei geflogen werden darf. Auch ein unterschiedliches Gefährdungspotenzial ist nicht ersichtlich.
d) Auf Seite 28 der Begründungen wird davon ausgegangen, dass allein die Montage einer Kamera aus einem Flugmodell ein gewerbliches UAV macht. Das ist nicht akzeptabel. Auf fast allen Modellfluggeländen gibt es inzwischen Flugmodelle, die temporär mit einer Kamera ohne jede gewerbliche Absicht ausgerüstet sind. Der eigentliche Sport- und Freizeitzweck wird damit nicht verändert, die Möglichkeit von Fotos und Videoaufnahmen ist lediglich ein Nebenprodukt zu privaten Zwecken. Auch das Gefährdungspotenzial wird nur durch Anbringen einer Kamera nicht verändert.
Weiter sind auf Grund von neuen technischen Möglichkeiten neue sportliche Wettbewerbsformen in der Entwicklung, die zum Zwecke der Dokumentation den Einsatz von Kameras am Flugmodell erforderlich machen, z. B. die Dokumentation der Umrundung von Wendepunkten. Die technische Ausrüstung von Flugmodellen, ist gänzlich ungeeignet grundsätzlich einen gewerblichen Einsatz zu vermuten.
Noch ein Punkt:
Die Änderung der LuftVO vom 17.11.2006, §16, (1), 1.
d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,
hat wider Erwarten zu großem bürokratischem Aufwand und damit zu viel Ärger bei den Modellfliegern und Haltern von Flugplätzen / Fluggeländen geführt. Die Genehmigungspraxis der regional zuständigen Behörden ist extrem unterschiedlich, von einfachem „Durchwinken“ bis hin zu Forderungen von aufwendigen Gutachten und Geländeneuzulassung. Außer Aufwand und Ärger bei Behörden und Anwendern hat die Neuregelung von 2006 nichts gebracht. Es wäre sinnvoll, wenn wir bei dieser Gelegenheit darauf hinarbeiten könnten, dass wieder der alte Zustand vor Nov. 2006 eingeführt wird, dass für den Betrieb von Flugmodellen auf Flugplätzen allein die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung ausreichend ist. Dafür wären nur die Worte „ darüber hinaus“ zu streichen.
mit freundlichen Grüßen