@Ferdl:
§ 24d. Unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, dürfen nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden. Ab-gesehen davon fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
auf diese "Objekte" wäre das neue Gesetz nicht anwendbar !
lassen wir uns überraschen.
aus den Materialien:
Zu § 24g:
Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sollen jene Geräte sein, die ohne Sichtverbindung betrieben werden. Für diese sollen grundsätzlich sämtliche für Zivilluftfahrzeuge und deren Betrieb geltende Best-immungen anzuwenden sein. Das sind insbesondere die Bestimmungen über die zulässige Verwendung (technische und flugbetriebliche Beurkundungen), den Zivilluftfahrerschein und die Ausbildung der Pilo-ten sowie die Luftverkehrsregeln. Um jedoch die Besonderheiten von unbemannten Luftfahrzeugen be-rücksichtigen zu können, soll der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Be-dachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die Möglichkeit haben, mit Verordnung Son-derbestimmungen zu erlassen.
wenn nicht, dann nur mit Spotter FPV fliegen !
§ 24d. Unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, dürfen nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden. Ab-gesehen davon fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
auf diese "Objekte" wäre das neue Gesetz nicht anwendbar !
lassen wir uns überraschen.
aus den Materialien:
Zu § 24g:
Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sollen jene Geräte sein, die ohne Sichtverbindung betrieben werden. Für diese sollen grundsätzlich sämtliche für Zivilluftfahrzeuge und deren Betrieb geltende Best-immungen anzuwenden sein. Das sind insbesondere die Bestimmungen über die zulässige Verwendung (technische und flugbetriebliche Beurkundungen), den Zivilluftfahrerschein und die Ausbildung der Pilo-ten sowie die Luftverkehrsregeln. Um jedoch die Besonderheiten von unbemannten Luftfahrzeugen be-rücksichtigen zu können, soll der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Be-dachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die Möglichkeit haben, mit Verordnung Son-derbestimmungen zu erlassen.
wenn nicht, dann nur mit Spotter FPV fliegen !
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