Hallo,
Die Frage ist jetzt jedoch, wer beauftragt denn die GDSK diese Abwicklung durchzuführen. Richtig, es ist die EMS. Nun wenn ich ein Produkt bestelle, wie z.b den Skywalker, wird mir bei der Versandabwicklung ein Betrag bzw. Preis mitgeteilt. Dieser Betrag stellen für mich die Versandkosten dar. Anzunehmen ist hierbei wie bei jedem anderen Versandunternehmen auch, dem Kunde den Endpreis vor der Kaufabwicklung mitgeteilt werden. Dies ist hier schlicht nicht der Fall. Weder der Produktverkäufer noch die EMS sieht dafür ein Endgeld vor. Da der Kunde nach eintreffen des Pakets in Deutschland erst nachträglich über weitere Beträge informiert wird, besteht hier dringender Tatverdacht auf Verschleierung nach § 261 StGB Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte.
Des weiteren besteht verdacht auf § 138 BGB - Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Die GDSK hat die Pflicht den Kunden über weitere Beträge, Zollgebüren ausgeschlossen im Vorfeld der Kaufabwicklung zu Informieren. Und dies schon bevor Versandkosten entstanden sind. Dies ist hier eindeutig nicht der Fall. Stattdessen wird dem Kunden eine Dienstleistung aufs Auge gedrückt, welche nicht gefordert oder bestellt wurden. Unter Andeutung, die Ware an den Absender zurück zu schicken fällt der Kunde in eine Zwangslage. Die Versandkosten liegen demnach am Ende brach und wurden überflüssig bezahlt insofern der Kunde keine Angaben macht oder sich weigert das Paket unter diesen Umständen anzunehmen.
Dieser Tatbestand wäre nur dann nicht erfüllt, wenn ein entsprechendes Gesetz der Bundesregierung diesen Vorgang gesetzlich vorschreiben würde. Dies ist hier nachweislich auch nicht der Fall.
Auch wird dem Kunden keine möglichkeit gegeben die Zollabwicklung selbstständig vorzunehmen, da er um eine Dienstleistung der GDSK nicht gebeten hat und auch im Vorfeld darüber nicht informiert wurde. Dies wäre sogar fast mit einer art Erpressung und Diebstahl zu vergleichen.
Siehe § 253 StGB - Erpressung
und
§ 242 StGB Diebstahl
§ 248a StGB - Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
Ich kann mich nur über diese Umgangsweise mit dem Kunden wundern.
Grüße
Mashu